Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen
(AGB)

I.

1. Mit seiner Bestellung erkennt der Käufer die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen an. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen abweichen oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.
2. Lieferungen erfolgen ab Werk Solingen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Wahl des Transportmittels und des Verpackungsmaterials behalten wir uns vor. Verpackungsrügen sind nicht mehr möglich, nachdem die Ware vom Beförderungsunternehmer oder von Hilfspersonal des Abnehmers unbeanstandet angenommen ist. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Wir versichern die Ware auf Kosten desKunden gegen Versandrisiken.
3. Alle Preise sind freibleibend, netto und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Solingen. Sind zwischen Abgabe des Angebotes und des Bestellungseinganges Kostensteigerungen in irgendeiner Art eingetreten, so sind wir zu einer Preiskorrektur unserer Offerte berechtigt. Bei Bestellung von einem Warenwert unter netto 50 € sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von 5 € zu berechnen.
4. Bei Sonderanfertigungen nach Kundenvorlagen geht eine eventuelle Verletzung von Urheber- oder Schutzrechten zu Lasten des Kunden.
5. Wir sind berechtigt, einzelne Exemplare der von uns gefertigten Gegenstände zur Eigenwerbung zu nutzen.
6. Werkzeuge, Klischees, Druck- oder Stickdateien bleiben unser Eigentum und in unserem Besitz, auch wenn Kostenanteile vom Besteller vergütet werden. Diese werden für eine Dauer von zehn Jahren bei uns aufbewahrt und verlängert sich im Falle der Nachbestellung um weitere zehn Jahre.
7. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang bis zu 10% der bestellten Mengen behalten wir uns vor. Abweichungen in den Breiten- und Längenangaben sind mit einer üblichen Toleranz von +/- 5% zulässig. Das gleiche gilt für geringfügige Abweichungen in der Farbe und in der Darstellung, verglichen mit der Kundenvorlage. Derartige Abweichungen sind technisch bedingt, deshalb liegt bei Auftreten dieser Abweichungen trotzdem eine vertragsgemäße Leistung vor. Der Kunde ist hier nichtzur Annahmeverweigerung oder Abzügen berechtigt.
8. Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn bei der ausdrücklichen Übernahme einer Gewähr. Die angegebenen Liefertermine geben in der Regel den Versandtermin ab Werk Solingen an. Der Kunde hat kein Anspruch auf Schadenersatz noch ein Anrecht auf Annahmeverweigerung oder Rücktritt bei etwaigen Verspätungen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Ereignisse erschwert oder unmöglich gemacht, werden wir von unseren Lieferverpflichtungen befreit.
9. Beanstandungen müssen spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware – schriftlich mitgeteilt werden. Bei erkennbaren oder nicht erkennbaren Mängeln, verpflichten wir uns, nach eigenem Ermessen, unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden, nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Ein Rücktrittsrecht hat der Kunde nur, soweit wir nicht in der Lage sind, Ersatz zu leisten oder den Mangel zu beheben. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Käufer eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergleichen) ergeben.
10. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Die Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Weiterveräußerung der Ware wird die Kaufpreis-Forderung gegen den Dritten sicherungshalber an uns abgetreten.
11. Zahlungen sind nach Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 3% Skonto auf den Rechnungsbetrag. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen, ab Fälligkeit, dem Käufer zu berechnen.
12. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Solingen.
13. Sollte eine Klausel unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der restlichen Klauseln hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel soll die gesetzliche Regelung in Kraft treten.

 

 

II. zusätzliche Lieferbedingungen für Fahnenmaste:

1. Montage
1.1. Betrifft der Vertrag auch die Montage der Waren am Aufstellungsort, so benennt der Lieferer rechtzeitig einen Montagetermin. Der Besteller ist verpflichtet, bauseits zu erbringende Vorbereitungen rechtzeitig vor Eintreffen der Monteure auszuführen. Auf notwendig werdende zusätzliche und besondere Leistungen und Erschwernisse hat er den Lieferer rechtzeitig hinzuweisen. Wird die Montage zu Pauschalsätzen ausgeführt, werden Wartezeiten, zusätzliche Fahrtkosten, Mehrarbeitszeiten durch auftretende, im Angebot nicht berücksichtigte Leistungen und Erschwernisse dem Besteller in Rechnung gestellt.
1.2. Der Besteller legt rechtzeitig den Montageort und die Lage im Grundstück fest. Er trägt die Verantwortung für die baurechtliche Zulässigkeit und Spartenfreiheit (Freiheit von Versorgungsleitungen und Kabeln). Er stellt den Lieferer von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.
1.3. Dem Besteller obliegt die Verkehrssicherungspflicht für den Montageort.
2. Gewährleistung für Mängel der Lieferung
Der Lieferer übernimmt von 12 Monaten ab Ablieferung Gewährleistung für Mängel der Lieferung zu folgenden Bedingungen unter Ausschluss einer weitergehenden Gewährleistung:
2.1. Teile, die sich als mangelhaft erweisen, werden nach Wahl des Lieferers ausgebessert oder durch neue ab Werk ersetzt. Bei Fehlschlagen einer Nachbesserung hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Mangel nicht auf einem Verschulden des Lieferers beruht. Dem Lieferer werden zwei Versuche zur Nachbesserung eingeräumt. Eine Neuherstellung ist regelmäßig unzumutbar im Sinne von §275 II BGB, wenn ihre Kosten mehr als das Dreifache eines zu berechnenden Minderwerts betragen.
2.2. Der Lieferer kann einen Rücktritt des Bestellers vom Vertrag zurückweisen, wenn dieser nicht innerhalb von drei Wochen nach Feststellung des Mangels erklärt wird. Erfordert die Nachbesserung des mangelhaften Liefergegenstandes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, so kann der Lieferer nach seiner Wahl verlangen, dass die Mängelhaftungsrechte auf Minderung oder Rücktritt beschränkt werden.
2.3. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für:
– natürlicher Verschleiß (z.B. Perlonseil)
– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– nachlässige Behandlung
– ungeeignete Betriebs- oder Reinigungsmittel
– nicht sachgemäße bauseitige Montage
– mangelhafte bauseitige Vorarbeiten oder Fundamente
– ungeeigneter Baugrund
– Eingriffe oder Veränderungen am Liefergegenstand durch Dritte,
– sowie gegenüber Ansprüchen die auf einer Verletzung einer Pflicht des Bestellers nach vorstehend Ziff. 1.1., 1.2. und 1.3. beruhen.
2.4. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Besteller stellt den Lieferer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der ihm obliegenden Pflichten beruhen.